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Kündigung eines Lehrers wegen rechtsextremer Tattoos

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Die Kündigung eines Lehrers wegen rechtsextremer Gesinnung aufgrund des Tragens rechtsextremer Tattoos ist unwirksam, wenn das Land, das den Lehrer beschäftigt, diesen Kündigungsgrund dem Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht mitteilt.

Sachverhalt

Der Kläger, der als Lehrer bei dem Land Brandenburg angestellt ist, trägt Tattoos mit dem Schriftzug "Meine Ehre heißt Treue" sowie den Symbolen "Wolfsangel" und "Schwarze Sonne", die er auch in der Öffentlichkeit zeigte.

Aufgrund dieser Umstände wurde er durch seinen Arbeitgeber, das Land Brandenburg, fristlos gekündigt mit der Begründung, der Kläger weise eine rechtextreme Gesinnung auf und sei deshalb nicht für den Schuldienst geeignet.

Entscheidung

Die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg, soweit der Kläger seine tatsächliche Beschäftigung durchsetzen wollte.

Zwar war nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall die Kündigung rechtsunwirksam; denn unabhängig von der Frage, ob der Kläger für den Schuldienst geeignet sei, war der Personalrat nicht ausreichend über die Kündigungsgründe informiert worden. Zwar sei dem Personalrat mitgeteilt worden, dass der Mann seine Tattoos öffentlich gezeigt hatte. Nicht mitgeteilt wurden dagegen die weiteren Beweggründe der Kündigung, dass der Lehrer nach Ansicht des Landes Brandenburg eine rechtsextreme Gesinnung aufweise und deshalb für den Schuldienst nicht geeignet sei. Es könnten jedoch, so das LAG weiter, nur diejenigen Gründe gerichtlich überprüft und verwertet werden, die dem Personal- oder Betriebsrat zuvor mitgeteilt worden sind.

Die Tatsache, dass der Kläger seine Tattoos öffentlich zeigte und dies dem Personalrat mitgeteilt wurde, trägt die Kündigung nicht. Das beklagte Land hätte insoweit als milderes Mittel zuvor eine Abmahnung auss...

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