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Kündigung eines Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Ein katholisches Krankenhaus darf seine leitenden Mitarbeiter bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln, wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Sachverhalt

Der – katholische – Kläger war bei der Beklagten, die Trägerin von Krankenhäusern und institutionell mit der katholischen Kirche verbunden ist, als Chefarzt beschäftigt. Dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag lag die vom Erzbischof von Köln erlassene Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23.9.1993 (GrO 1993) zugrunde, nach deren Art. 5 Abs. 2 GrO 1993 es sich u.a. beim Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß handelte, der auch eine Kündigung rechtfertigen konnte. Der Kläger, der nach katholischem Ritus verheiratet war, heiratete nach der Scheidung von seiner 1. Ehefrau im Jahre 2008 erneut, diesmal standesamtlich. Die Beklagte, die hiervon Kenntnis erlange, kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.9.2009. Hiergegen hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben.

In der Sache wurde dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt bzgl. des Inhalts und der Auslegung des Unionsrechts. Hierüber hat der EuGH mit Urteil vom 11.9.2018 (C-68/17) entschieden.

Entscheidung

Die Klage hatte auch vor dem BAG Erfolg; denn die Kündigung war weder aus Gründen im Verhalten noch in der Person des Klägers sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Das Gericht führte hierzu aus...

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