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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – gesetzlicher Mindestlohn – Ausschlussfristen

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Zwar kann die Geltendmachung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG trotz seiner Unabdingbarkeit nach § 12 EFZG grundsätzlich einer tariflichen Ausschlussfrist unterworfen werden; eine solche ist jedoch nach § 3 Satz 1 MiLoG unwirksam, soweit sie auch den während Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG fortzuzahlenden gesetzlichen Mindestlohn erfasst.

Sachverhalt

Dem Kläger, der seit dem Jahr 2012 bei dem beklagten Bauunternehmen als gewerblicher Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn von zuletzt 13,00 EUR brutto beschäftigt ist, wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 17.9.2015 ordentlich zum 31.10.2015 gekündigt. Daraufhin meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank und legte der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Diese verweigerte dann die Entgeltfortzahlung für den Monat Oktober. Der Kläger machte mit Schriftsatz vom 18.1.2016 seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend. Dieser Anspruch sei nicht verfallen, da die hier einschlägige Ausschlussfrist des für allgemeinverbindlich erklärten § 14 Abs. 1 BRTV-Bau, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden, insgesamt unwirksam sei, da sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht hatte die Klage bezüglich des den gesetzlichen Mindestlohn von seinerzeit 8,50 EUR je Stunde übersteigenden Anteils der Forderung abgewiesen. Der Anspruch sei insoweit nach § 14 BRTV verfallen. Im Umfang des gesetzlichen Mindestlohns hatte es der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat...

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