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Diskriminierungsverbot gegenüber Eltern behinderter Kinder

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Das Diskriminierungsverbot wegen Behinderung erstreckt sich auch auf Eltern behinderter Kinder. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind deshalb so anzupassen, dass die Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können.

Sachverhalt

Die Klägerin ersuchte ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, da sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Beklagte gewährte ihr zwar vorläufig bestimmte Anpassungen, lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. Dagegen klagte die Klägerin vor den italienischen Gerichten. Der mit der Sache befasste italienische Kassationsgerichtshof hatte Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert. Deshalb hat er das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Entscheidung

Der EuGH entschied, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch für einen Arbeitnehmer gilt, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird.

Der EuGH führte aus, dass er bereits mit dem Urteil Coleman (EuGH v. 17.7.2008, C-303/06) entschieden hatte, dass nach der Richtlinie eine unmittelbare "Mitdiskriminierung" wegen einer Behinderung verboten sei; denn die Richtlinie ziele darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. Die Richtlinie sei im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Ei...

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