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Bewerbungsverfahrensanspruch – sachgrundlose Befristung

Haufe Redaktion
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Leitsatz

1. Die Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers, Bewerber von der Auswahl für eine im Wege eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses zu besetzende Stelle auszunehmen, bei denen eine wirksame sachgrundlose Befristung wegen einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht rechtssicher möglich ist, ist Teil der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung.

2. Die Organisationsentscheidung, eine Stelle im Wege eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses zu besetzen und nur Bewerber in die Auswahl einzubeziehen, mit denen eine entsprechende sachgrundlose Befristung nicht wegen einer Vorbeschäftigung möglicherweise unwirksam ist, hält sich regelmäßig im Rahmen des dem öffentlichen Arbeitgeber zustehenden weiten Organisationsermessens.

Sachverhalt

Das beklagte Land hatte Ende Juli 2021 u.a. eine Stelle für eine sozialpädagogische Fachkraft in der sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung ab Oktober 2021 ausgeschrieben. Laut der Ausschreibung sollte die Stelle bis zum 31.7.2023 befristet sein, ohne den Hinweis, dass eine sachgrundlose Befristung beabsichtigt sei.

Die Klägerin, welche über einen Bachelor- und Masterabschluss im Fach Soziale Arbeit verfügt, war während ihres Studiums bereits bei dem beklagten Land beschäftigt gewesen. Im Zeitraum von Oktober 2016 bis Juli 2020 war sie aufgrund von insgesamt 7 befristeten und auf die jeweilige Vorlesungszeit von 4 bis 5 Monaten begrenzten Arbeitsverträge als Tutorin an einer Universität eingesetzt gewesen.

Nun bewarb sie sich auf die ausgeschriebene Stelle. Ihr wurde durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung jedoch mitgeteilt, dass sie aufgrund der Beschäftigungen als studentische Hilfskraft während ihres Studiums "bewerbungsunfähig" sei.

Die ...

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