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Bestimmtheit des Teilzeitantrags bei Elternzeit

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Der Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit muss den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, wie sie allgemein an Vertragsanträge i.S.d. § 145 BGB gestellt werden. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn die gewünschte wöchentliche Stundenzahl mit der Einschränkung "voraussichtlich" angegeben wird.

Sachverhalt

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Sales Representative tätig. Nach der Geburt ihres 1. Kindes war die sie während ihrer Elternzeit in Teilzeit beschäftigt. Aufgrund der anstehenden Geburt ihres 2. Kindes Ende September 2019 stellte die Klägerin Ende Juni auf einem Vordruck der Beklagten einen Antrag auf Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten. Der Vordruck enthielt darüber hinaus folgenden Text mit der Möglichkeit eines Ankreuzens:

„Variante 3: Elternzeit und Teilzeitarbeit

Ferner beabsichtige ich, während der Elternzeit vom ..bis… in Teilzeit zu arbeiten. Hierzu plane ich ….. Wochenstunden in Teilzeit tätig zu sein.”

Die Klägerin kreuzte diese Variante an und füllte den Zeitraum der Elternzeit mit "25.9.20 bis 24.9.21" aus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Allerdings ergänzte sie handschriftlich zu den 30 Stunden das Wort "voraussichtlich". Sie sandte hierzu als Erläuterung eine E-Mail an die Beklagte in welcher sie ausführte, dass sie "voraussichtlich 30 Stunden" angegeben habe, da es sich insoweit um die Maximalzahl handle; denn da sie nach Auskunft der Elternteilzeitstelle den Antrag noch bis zu 7 Wochen vor Beginn der Teilzeit stellen könne, wolle sie sich vorbehalten, eine niedrigere Stundenzahl zu nehmen.

Die Beklagte bestätigte die Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten. Allerdings lehnte sie die beantragte Elternteilzeit ab mit der Begründung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäft...

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