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Außerordentliche Kündigung wegen ernsthafter Bedrohung

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Eine ernstliche Drohung von Beschäftigten mit Gefahren für Leib oder Leben von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen und/oder deren Verwandten, kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten seit Mai 1998 als Busfahrer beschäftigt. Es war zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger den Personaldisponenten der Beklagten und dessen Familie anlässlich des Einwurfs einer Abmahnung in den Briefkasten des Klägers am 12.2.2020 mit den Worten "Ihr Ochsen, wenn ich noch einmal einen von Euch vor meiner Haustür oder meinem Briefkasten sehe, werde ich Euch schlagen, dann kann nicht mal die Polizei Euch helfen" und "Ochse, Du musst in Zukunft auf Dich und Deine Familie 8." bedroht hatte.

Im Zuge einer geplanten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat an. Versehentlich gab sie hierbei an, der Kläger sei ledig und kinderlos. Allerdings war dem Gremium bekannt, dass der Kläger verheiratet war und ein Kind hat. Am 25.2.2020 widersprach der Betriebsrat in einer ausdrücklich als "abschließend" bezeichneten Stellungnahme den beabsichtigten Kündigungen u.a. unter Hinweis auf die Unterhaltspflichten des Klägers. Trotzdem kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 26.2.2020 dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Mit Schreiben vom 29.4.2020 kündigte sie – nach erneuter Anhörung des Betriebsrats – erneut ordentlich.

Der Kläger erhob Klage. Er begründete die Unwirksamkeit der Kündig u.a. wegen der fehlerhaften Unterrichtung des Betriebsrats.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das BAG entschied, dass die fristlose Kündigung wirksam sei; denn eine ernstliche Drohung von Beschäftigten mit Gefahren für Lei...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen ernstlicher Bedrohung eines Vorgesetzten und von dessen Familie. versehentlich falsche Angabe von Sozialdaten gegenüber dem Betriebsrat. zuverlässige Kenntnis des ...

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