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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 2 Rechtspraxis

Dr. Thomas Sommer
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2.1 Leistungsanspruch (Abs. 1, 1b und 1c)

 

Rz. 5

Der Versicherte hat einen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, der ab 9.6.2021 (vgl. Rz. 3d) auch die Erbringung von Heilmitteln im Wege der Videobehandlung umfasst, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. § 34 Abs. 4 ist Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung, nach der Heilmittel (§ 32) und Hilfsmittel (§ 33) von der Kostenpflicht der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen werden können. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (Bagatellmittel) handelt.

 

Rz. 6

§ 34 Abs. 4 Satz 2 ermächtigt zudem, geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Heilmittel von der Leistungspflicht der Krankenkasse auszuschließen.

 

Rz. 7

Von der Verordnungsermächtigung ist bislang für Heilmittel kein Gebrauch gemacht worden. Der Leistungsanspruch ist aber durch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie) konkretisiert worden. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 6 i. V. m. § 34 Abs. 2 und § 138 beschlossenen Richtlinien dienen der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln.

Der Gemeinsame Bundesausschuss kann jedoch gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 aufgrund der ihm durch § 92 zugewiesenen Befugnisse in den Heilmittel-RL bestimmte Heilmittel vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließen.

 

Rz. 8

Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 7 umfasst die ...

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