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Sommer, SGB V § 138 Neue Heilmittel

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde sie mit Wirkung vom 21.12.1993 an redaktionell an die vertragsärztliche Versorgung angepasst. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) erhielt die Norm mit Wirkung vom 1.1.2004 an ihre aktuelle Fassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) trat an die Stelle des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift ist die Rechtsgrundlage für die Bewertung von neuen Heilmitteln in der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung. Der G-BA hat dabei sowohl das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1, § 70 Abs. 1) als auch den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beachten.

 

Rz. 1b

Der G-BA legt für Leistungserbringer, Krankenkassen und Versicherte fest, welche Heilmittel zum Leistungskatalog der Krankenversicherung gehören. Die Norm sichert die Qualität der Leistungserbringung bei der Einführung neuer Heilmittel (BSG, Urteil v. 28.6.2000, B 6 KA 26/99 R). Sie schützt Versicherte vor gesundheitlichen Risiken (BSG, Urteil v. 8.2.2000, B 1 KR 18/99 B) und die Versichertengemeinschaft vor unwirtschaftlichen Behandlungen (BSG, Urteil v. 30.1.2002, B 6 KA 73/00 R).

 

Rz. 1c

Die Vorschrift ergänzt § 135 Abs. 1. Sie korrespondiert mit § 92 Abs. 1 und 6, wonach der G-BA u. a. eine Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln beschließt. Darin sind insbesondere

  • der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
  • die Zuordnung der Heilmittel...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 138 Neue Heilmittel
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Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen neue Heilmittel nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Empfehlungen für die ...

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