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Sommer, SGB V § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

Dr. Thomas Sommer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die als Folgeregelung zu § 182f RVO in das SGB aufgenommene Vorschrift wurde durch das 2. Gesetz zur Änderung des SGB V v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert. Die folgenden Änderungen durch das GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurden noch vor dem Inkrafttreten durch das 5. SGB V-ÄndG v. 19.12.1995 (BGBl. I S. 1986) wieder aufgehoben.

 

Rz. 2

Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sollten die Abs. 2, 3 und 5 aufgehoben werden. Der bisherige Abs. 4 sollte Abs. 2 werden mit der Maßgabe, dass Satz 4 aufgehoben wird. Es handelte sich um redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf die Einfügung des § 33a. Das Inkrafttreten dieser Regelungen war offen. Nach Art. 22 des Gesetzes sollten die Änderungen ab dem Tag des Inkrafttretens der aufgrund der Ermächtigung nach § 33a erlassenen Rechtsverordnung gelten. Eine solche Rechtsverordnung ist nicht erlassen worden, so dass § 34 weiterhin seine bisherige Gültigkeit behielt.

 

Rz. 3

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat der Gesetzgeber § 33a gestrichen. Damit ist auch die durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vorgesehene Aufhebung von Teilen des § 34 hinfällig geworden. Die Norm hat vielmehr ihren bisherigen Wortlaut behalten.

 

Rz. 4

Das GMG v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat allerdings seinerseits § 34 geändert. In Abs. 1 werden dem Satz 1 folgende Sätze vorangestellt:

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 erstmals bis zum 31. März 2004 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien kann der Vertragsarzt nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach den Kriterien des Satzes 2 verordnen. Satz 1 gilt nicht für:

 
1. versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2. versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.

Im bisherigen Satz 1 wird nach dem Wort "folgende" das Wort "verschreibungspflichtige" eingefügt.

Folgende Sätze werden angefügt: "Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6."

Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Arzneimittel bleibt § 92 unberührt."

Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: "Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Heil- und Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt."

Die Änderungen treten zum 1.1.2004 in Kraft (Art. 37 Abs. 1 GMG).

 

Rz. 5

Durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) sind in Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden.

 

Rz. 5a

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) hat mit Wirkung zum 1.4.2007 auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (BT-Drs. 16/4247 S. 32) Abs. 1 Satz 4 geändert und einen Abs. 6 angefügt.

 

Rz. 5b

Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) sind Abs. 2 und 5 aufgehoben worden. Abs. 3 wurde neu gefasst und in Abs. 4 die Sätze 1 und 5 durch Streichung der Wörter "Heil- und" verändert sowie Abs. 4 Satz 4 aufgehoben. Die Änderungen sind am 1.1.2011 in Kraft getreten.

 

Rz. 5c

Art. 1 Nr. 6a des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat in Abs. 1 Satz 2 die Wörter "erstmalig bis zum 31. März 2004" gestrichen. Es handelt sich lediglich um die Streichung einer erledigten Zeitangabe.

 

Rz. 5d

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 durch Art. 1 Nr. 10a Abs. 2 neu gefasst und einen einmaligen Leistungsanspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung geschaffen.

1 Allgemeines

 

Rz. 6

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die gesetzliche Krankenversicherung im Wesentlichen keine Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel auf...

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