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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 0 Rechtsentwicklung

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 1

Das zum 1.1.1993 in Kraft getretene GSG hat zu einigen eher technischen Änderungen und Ergänzungen im Bereich des Abs. 2 geführt.

 

Rz. 2

Durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) ist der Anteil der Zuzahlung von 10 auf 15 v. H. erhöht worden.

 

Rz. 3

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat Abs. 1 um einen Satz erweitert. In Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter "eine Zuzahlung von 15 vom Hundert" im Hinblick auf die nun einheitliche Zuzahlungsregelung in den §§ 61 und 62 SGB V durch die Wörter "als Zuzahlung den sich nach § 61 ergebenden Betrag" ersetzt worden.

Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 1a eingefügt. Dieser ist durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 neu gefasst worden. Mit den Änderungen sollen die Aufgaben und Spielräume des Gemeinsamen Bundesausschusses normenklar gesetzlich geregelt werden.

 

Rz. 3a

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat mit Wirkung zum 11.5.2019 in Art. 13a § 32 geändert. In Abs. 1a Satz 1 sind die Wörter "bis zum 30. Juni 2016" gestrichen worden (Rechtsbereinigung wegen Fristablaufs). Nach Abs. 1a ist Abs. 1b neu eingefügt worden.

 

Rz. 3b

Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat gemäß Art. 15 Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2020 in Art. 2b in Abs. 2 Satz 2 zur Korrektur einer unvollständigen Verweisung nach der Angabe "§ 27" die Angabe "Absatz 1" eingefügt, Abs. 2 Satz 3 neu gefasst und die Sätze 4 und 5 aufgehoben.

 

Rz. 3c

Das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgung- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) hat durch Art. 1 Nr. 1 gemäß Art. 5 Abs. 2 rückwirkend zum 23.9.2020 den Abs. 1c eingefügt.

 

Rz. 3d

Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierung-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat durch Art. 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 9.6.2021 nach Abs. 1 Satz 1 den Satz "Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden" eingefügt.

 

Rz. 3e

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat durch Art. 9a den Abs. 1c mit Wirkung zum 20.7.2021 wieder aufgehoben.

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