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Sommer, SGB V § 210 Satzung der Landesverbände / 2.3.6 Aufbringung und Verwaltung der Mittel (Nr. 6)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 10

Die Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel haben einmal festzulegen, nach welchem Verfahren die Mittel aufzubringen sind und in welcher Höhe. In der Regel erfolgt die Aufbringung der Mittel durch Erhebung einer Umlage, was auch für besondere Zwecke geschehen kann. Für die Höhe der Umlage können beispielsweise die Mitgliederzahlen der Krankenkasse zugrunde gelegt werden. Denkbar ist auch, dass eine Aufteilung in feste Beträge und Beträge, die von der Mitgliederzahl abhängig sind, vorgenommen wird. Schließlich können auch Beträge für besondere Inanspruchnahmen erhoben werden.

 

Rz. 11

Es kann auch die Berechnung der unter Beachtung von § 281 zu ermittelnden Umlagebeträge für die Finanzierung des Medizinischen Dienstes durch die Satzung geregelt werden. Darüber hinaus können Regelungen zur Ermittlung von Umlagebeträgen nach § 265 zur Finanzierung aufwendiger Leistungsfälle auf Landesebene getroffen werden, wie auch Grundsätze über die Finanzierung von Modellvorhaben nach § 63 SGB V, sei es, dass solche Vorhaben von einzelnen Kassen als Pilotverfahren oder von allen Mitgliedskassen durchgeführt werden.

 

Rz. 12

Bei der Verwaltung der Mittel müssen Verluste ausgeschlossen erscheinen, ausreichende Liquidität gewährleistet und ein angemessener Ertrag erzielt werden. Außerdem ist festzulegen, wie die Aufgabenabgrenzung zwischen Verwaltungsrat und Vorstand durchgeführt wird. Darüber hinaus sind § 208 Abs. 2 Satz 2 SGB V i. V. m. § 80, § 85 SGB IV sowie §§ 262 und 263 zu berücksichtigen.

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