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Sommer, SGB V § 265 Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Vorschrift übernimmt die früheren §§ 414b Abs. 2, 509a RVO. Im Gesetzentwurf war die Regelung in § 274 enthalten (BT-Drs. 11/2237).

 

Rz. 2

Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern (GKV-Finanzstärkungsgesetz – GKVFG) v. 24.3.1998 (BGBl. I S. 526) ist mit Wirkung zum 28.3.1998 Satz 2 eingefügt worden. Damit wurde die darlehensweise Hilfe möglich.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Norm ermächtigt dazu, zum Ausgleich unterschiedlicher Belastungen einen verbandsinternen Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle und andere aufwendige Belastungen einzuführen. Adressaten sind die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (§ 207) sowie die Verbände der Ersatzkassen (§ 212 Abs. 5). Es ist eine Satzungsregelung erforderlich.

 

Rz. 4

Der Finanzausgleich wird durch die Selbstverwaltung im Rahmen eingeräumten Ermessens eingeführt. Die Einführung kann durch die Verbandsmitglieder nicht erzwungen werden. Im Falle einer entsprechenden Satzungsbestimmung ist die Teilnahme der Mitglieder des Verbands verbindlich.

 

Rz. 5

Der Ausgleich erfolgt über eine Umlage. Er ist auf die Mitglieder des jeweiligen Verbands beschränkt. Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Finanzausgleich für aufwendige Belastungen (Satz 1)

 

Rz. 6

Durch den Finanzausgleich werden die Kosten für aufwendige Leistungsfälle ausgeglichen. Es liegt im Ermessen der Selbstverwaltung, Art und Umfang des Ausgleichs zu bestimmen. Dabei können Kosten ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

 

Rz. 7

Der Finanzausgleich kann auch auf andere aufwendige Belastungen erstreckt werden. Die aufwendigen Leistungsfälle stellen zwa...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 265 Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle
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1Die Satzungen der Landesverbände und der Verbände der Ersatzkassen können eine Umlage der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten für aufwendige Leistungsfälle und für andere aufwendige Belastungen ganz oder teilweise zu decken. 2Die Hilfen können auch ...

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