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SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung / § 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen

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(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen

 

1.

Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a Nummer 2,

 

2.

der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

 

3.

die Belastung eines Grundstücks mit Erbbaurechten und

 

4.

die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden.

 

(2) 1Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushaltsjahr 2023) nicht übersteigen. 2Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen.

 

(3) Der Betrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bekannt gibt.

 

(3a) 1Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche 7 500 Quadratmeter überschreitet und eine Mietdauer von mehr als zehn Jahren fest vereinbart werden soll. 2Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(3b) 1Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,

 

1.

Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird; dies gilt für die Beschaffung und bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend,

 

2.

eine Einrichtung zu gründen oder zu erwerben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu erhöhen,

 

3.

eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulösen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung ganz oder t...

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