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Sommer, SGB V § 281 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Damit wurde der politischen Forderung nach einer einheitlichen Finanzierung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) entsprochen.

 

Rz. 2

Erste Änderungen ergaben sich durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993, womit Abs. 1 Satz 3 eingefügt wurde. Darin ist die Finanzierung des MDK bei Fremdaufträgen geregelt.

 

Rz. 3

Durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 Abs. 1 Satz 4 eingefügt. Die Pflegekassen wurde damit an den Kosten des MDK hälftig beteiligt.

 

Rz. 4

Das Erste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz – 1. SGB III-ÄndG) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) hat mit Wirkung zum 1.1.1998 als Folgeänderung zur Änderung des § 79 SGB IV in Abs. 2 Satz die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3a" eingefügt.

 

Rz. 5

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 1a eingeführt und ermöglicht die Erprobung von Finanzierungsmodellen.

 

Rz. 6

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind zum 1.4.2007 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 1a neu gefasst worden:

  • Die Finanzierung des MDK für die Aufgaben nach § 275 Abs. 1 bis 3a erfolgt durch die Krankenk...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 281 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht
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  (1) 1Der Medizinische Dienst Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Mitglieder des Medizinischen Dienstes Bund sind die Medizinischen Dienste.  (2) 1Die zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund erforderlichen Mittel ...

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