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Sommer, SGB V § 281 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Damit wurde der politischen Forderung nach einer einheitlichen Finanzierung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) entsprochen.

 

Rz. 2

Erste Änderungen ergaben sich durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993, womit Abs. 1 Satz 3 eingefügt wurde. Darin ist die Finanzierung des MDK bei Fremdaufträgen geregelt.

 

Rz. 3

Durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 Abs. 1 Satz 4 eingefügt. Die Pflegekassen wurde damit an den Kosten des MDK hälftig beteiligt.

 

Rz. 4

Das Erste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz – 1. SGB III-ÄndG) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) hat mit Wirkung zum 1.1.1998 als Folgeänderung zur Änderung des § 79 SGB IV in Abs. 2 Satz die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3a" eingefügt.

 

Rz. 5

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 1a eingeführt und ermöglicht die Erprobung von Finanzierungsmodellen.

 

Rz. 6

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind zum 1.4.2007 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 1a neu gefasst worden:

  • Die Finanzierung des MDK für die Aufgaben nach § 275 Abs. 1 bis 3a erfolgt durch die Krankenk...

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