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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 281 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht

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(1) 1Der Medizinische Dienst Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Mitglieder des Medizinischen Dienstes Bund sind die Medizinischen Dienste.

 

(2) 1Die zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund erforderlichen Mittel werden von den Medizinischen Diensten und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch eine Umlage aufgebracht. 2Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes einerseits und der Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See andererseits aufzubringen. 3Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. 4§ 217d Absatz 2 gilt entsprechend. 5Für den Haushaltsplan des Medizinischen Dienstes Bund gilt § 217d Absatz 4 entsprechend.[2] [Bis 19.07.2021: § 70 Absatz 5 des Vierten Buches gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Haushaltsplan der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf.] 6Das Nähere zur Finanzierung regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. 7Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend.

 

(3) 1Der Medizinische Dienst Bund untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. 2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht. 3§ 217d Absatz 3, die §§ 217g bis 217j, 219 und 274 gelten entsprechend. 4§ 275 Absatz 5 ist zu beachten.

[1] § 281 geändert durch MDK-Reformgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Wei...

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