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Sauer, SGB III § 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) neu gefasst. Abs. 2 wurde zum 1.8.2004 durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) angefügt.

Abs. 2 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 2 wurde durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung gewährleistet, dass die Bundesagentur für Arbeit stets, wenn sie eine Leistung der Arbeitsförderung gewährt oder aufgrund eines gestellten Antrages eine entsprechende Prüfung vornehmen muss, Einsicht in die relevanten Unterlagen nehmen kann. Sie steht in Zusammenhang mit § 315 und § 2 SchwarzArbG. Nach § 315 sind spezifizierte Angaben zu machen, nach § 319 alle zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB III erforderlichen Angaben. Antragsteller und Leistungsbezieher sowie Arbeit- oder Auftraggeber von Antragstellern und Leistungsbeziehern haben die Einsichtnahme in die relevanten Geschäftsunterlagen und dazu während der Geschäftszeit Zutritt zu den Grundstücken und Geschäftsräumen zu dulden. Werden Unterlagen bei Dritten verwahrt, unterliegt auch dieser der Mitwirkungs- und Duldungspflicht. Abs. 2 wurde als Folge der Aufhebung des § 306 durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schw...

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