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Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz / § 2 Prüfungsaufgaben

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(1) 1Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob

 

1.

die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,

 

2.

auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden,

 

3.

die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,

 

4.

Ausländer und Ausländerinnen

 

a)

entgegen § 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes[1] [Bis 29.02.2020: § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes] beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden oder

 

b)

entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden,

 

5.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

 

a)

ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden,[2] [Bis 31.03.2021: und]

 

b)

entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder[3] [Bis 31.03.2021: ,]

 

c)

[4]entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ver- oder entliehen werden oder wurden,

 

6.

die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden,

 

7.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedin...

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