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Sauer, SGB III § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke de ... / 2 Rechtspraxis

Franz-Josef Sauer
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2.1 Arbeitsbescheinigung

 

Rz. 9

Mit der Bundesagentur für Arbeit in Abs. 1 Satz 1 ist der Träger der Arbeitsförderung (§ 368 Abs. 1 Satz 1) gemeint. Damit werden die Agenturen für Arbeit, aber auch die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erfasst (vgl. §§ 12, 19 Abs. 2 SGB I). Ob es sich nach dem Gesetzestext um die Bundesagentur für Arbeit oder lediglich um die Bundesagentur handelt, ist bedeutungslos.

 

Rz. 10

Nach Aufgabe des Projektes ELENA über die Teilnahme an einem elektronischen Entgeltnachweis spielt die Nichtanwendung von ELENA auf die Ermittlung von Daten zum Zwecke der Ermittlung eines ausländischen Anspruchs auf Arbeitslosengeld (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 312a in BT-Drs. 17/4978) keine besondere Rolle mehr.

 

Rz. 11

Die Bescheinigungspflicht besteht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Die Arbeitsbescheinigung nach § 312a ist demnach der (zuständigen) Agentur für Arbeit zu übersenden bzw. zu übermitteln, denn die Leistungen der Arbeitsförderung werden vorrangig von den Agenturen für Arbeit erbracht.

 

Rz. 12

§ 312a fordert, die Bescheinigung im elektronischen Verfahren zu erstellen (§ 313a Abs. 1, vgl. die Komm. zu § 312 und § 313a), vgl. insbesondere auch die Neufassungen dieser Vorschriften zum 1.1.2023.

 

Rz. 13

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sind seit dem 1.5.2010 für die Mitgliedstaaten der EU durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 ersetzt worden. Nur gegenüber den EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein sowie gegenüber der Schweiz und für Drittstaatsangehörige sind die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 noch anzuwenden. Das EG-Recht sieht vor, dass Arbeitslosengeld zum Zweck der Arbeitsuche für 3 bis 6 Monate in einen anderen Mitgliedstaat exportiert werden kann. Bei der...

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