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Sauer, SGB III § 313a Bescheinigungsverfahren

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 1.1.2014 in das SGB III eingefügt.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

Eine erneute Änderung erfuhr die Vorschrift durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) mit Wirkung zum 1.1.2017.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bezieht sich auf die Arbeitsbescheinigung (§ 312), die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (§ 312a) sowie die Nebeneinkommensbescheinigung (§ 313). Sie gestattet demjenigen, der zur Ausstellung der Bescheinigung nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, grundsätzlich eine elektronische Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit. Eine elektronische Übermittlung der Arbeitsbescheinigung kann dabei nur im Rahmen des § 312 erfolgen, d. h. auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit. Diese wird den Arbeitgebern der Gesetzesbegründung zufolge einen elektronischen Meldeweg zur Verfügung stellen, der es ermöglicht, den Bescheinigungspflichten unbürokratisch und effizient nachzukommen. Dafür wird das Fachverfahr...

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  (1) 1Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, § 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu übermitteln; die Bundesagentur hat der ...

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