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Sauer, SGB III § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 29.6.2011 durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1201) in das SGB III eingefügt.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 25.10.2013 geändert.

Abs. 1 und 2 wurden mit Wirkung zum 1.1.2023 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Bei § 312a handelt es sich um eine Rückgriffsvorschrift, die es der Bundesagentur für Arbeit ermöglichen soll, ihren eigenen Bescheinigungs- bzw. Meldepflichten nach internationalem Recht nachzukommen. Dazu wird dem Arbeitgeber auferlegt, für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts eine gesonderte Arbeitsbescheinigung auszustellen. Ergänzend dazu ist in § 404 Abs. 2 ein Bußgeldtatbestand für den Fall eingefügt worden, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 enthält die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bescheinigung. Sie entsteht durch ein entsprechendes Verlangen der Bundesagentur für Arbeit. Damit erreicht der Gesetzgeber, dass ein Arbeitgeber nicht jeweils initiativ prüfen muss, ob der eine Bescheinigung zu erstellen hat. Unter Umständen weiß er nichts darüber, dass sein (ehemaliger) Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einem anderen Staat geltend gemacht hat oder geltend machen will.

 

Rz. 4

Die Verpflichtung des Arbeitgebers reicht nur soweit, wie auch die Verpflichtung der Bundesag...

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  (1) 1Der Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1 hat auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates ...

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