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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 28 VersAusglG – Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität.

Hartmut Wick
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Gesetzestext

 

(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben.

(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.

A. Vorbemerkung.

 

Rn 1

Kap 3 erfasst Sondervorschriften für den Ausgleich privatrechtliche Versorgungen wegen Invalidität (§ 28), spezielle Regelungen für die Versorgungsträger (§§ 29, 30) und Bestimmungen über die Auswirkungen des Todes eines Ehegatten auf den VA (§ 31).

B. Anwendungsbereich der Vorschrift.

 

Rn 2

Von § 28 werden private Berufsunfähigkeits(zusatz-)versicherungen erfasst. Dabei handelt es sich um reine Risikoversicherungen. Das Versicherungsunternehmen verspricht der versicherten Person als Gegenleistung für deren Beiträge eine Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU). Dieser Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. IdR wird die Rente fällig, wenn der Grad der Erwerbsminderung wenigstens 50 % beträgt. Üblicherweise wird die Rente nur für eine vertraglich festgelegte Zeit, etwa bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug einer gesetzlichen Rente, geleistet. Im Gegensatz zur Leibrentenversicherung wird bei der BU-Versicherung ein Deckungskapital erst dann gebildet, wenn der Versicherungsfall tatsächlich eingetreten ist. Der Versicherungsschutz wird immer mit dem jew letzten Beitrag aufrechterhalten. Voraussetzung für die Zahlung der Rente ist daher, dass die versicherte Person die Beiträge bis zum Eintritt des Versicherungsfalles tatsächlich gezahlt hat. Die Zusatzversicherung unterscheidet sich ...

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