Gesetzestext
(1) 1Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. 2Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.
(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.
A. Regelungsinhalt.
Rn 1
§ 997 gibt dem gutgläubigen unverklagten sowie dem bösgläubigen bzw verklagten Besitzer ein aus Abtrennungs- und Aneignungsrecht bestehendes Wegnahmerecht für Sachen, die er mit der herauszugebenden Sache des Eigentümers als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, §§ 93 f, 946, 947 II, 951 II. Primäre Voraussetzung ist, dass eine Abtrennung überhaupt möglich ist, ohne dass die Hauptsache zerstört oder irreparabel beschädigt wird. Sekundär muss der Besitzer im Falle einer Wegnahme der iRe Verwendung mit der Hauptsache verbundenen Sache, die Hauptsache wieder in den vorigen Zustand versetzen, § 997 I 2 iVm § 258 1. Dadurch können den Wert der Sache übersteigende Kosten verursacht werden. Der Eigentümer kann, sollte er wieder Sachbesitz erlangt haben, die Wegnahme auch von einer Sicherheitsleistung, §§ 232 ff, abhängig machen. Der Herausgabeanspruch besteht ungeachtet der Pflicht zur Gestattung der Wegnahme (Zweibr Beschl v 10.4.06 – 6 W 8/06).
Rn 2
Schließlich ist gem II das Recht des Besitzers zur Abtrennung in drei Fällen ausgeschlossen: (1) wenn der Besitzer die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat, § 997 II iVm § 994 I 2. (2) wenn die Abtrennung dem Besitzer keinen Nutzen bringt, (3) wenn der Eigentümer bereit ist, dem Besitzer den Wert zu ersetzen, den die abzutrennende Sache für ihn nach der Abtre...