Rn 4
Die Vorschrift schützt nicht nur den Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks, sondern alle dinglich Berechtigten, denen der Eigentumsanspruch aus § 1004 I in entspr Anwendung zusteht. Dazu gehören der Nießbraucher (§ 1065), der Dienstbarkeitsberechtigte (§§ 1027, 1090 II) und der Erbbauberechtigte (§ 11 I ErbbauRG).
Rn 5
Hat der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks die Vertiefung auf einem Nachbargrundstück vorgenommen, welches ihm ebenfalls gehört, ist das keine unzulässige Vertiefung. Der Schutz der Vorschrift kommt auch nicht demjenigen zugute, der nach der Vertiefung das beeinträchtigte Grundstück von dem Eigentümer erwirbt, der die Vertiefung vorgenommen hat (BGHZ 91, 282, 285).
Rn 6
Ebenfalls in den Schutzbereich des § 909 ist der anwartschaftsberechtigte Käufer des beeinträchtigten Grundstücks einbezogen (BGHZ 114, 161). Das folgt aus dem Umstand, dass das Anwartschaftsrecht dem Vollrecht ähnelt. Es ist ein dem Eigentum wesensähnliches Recht, eine selbstständig verkehrsfähige Vorstufe des Grundeigentums, deren Entwicklung zum Vollrecht nur noch von der Eintragung in das Grundbuch abhängt, welche der Veräußerer grds nicht mehr verhindern kann, und das durch Auflassung nach § 925 übertragen wird (BGHZ 114, 161, 164).
Rn 7
Neben dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks und den daran dinglich Berechtigten (Rn 4) sowie dem Anwartschaftsberechtigten (Rn 6) genießen auch die obligatorisch Berechtigten den Schutz des § 909, wenn ihnen ein dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 I gleichartiger Anspruch zusteht. Das ist bei Mietern und Pächtern der Fall, weil sie gg Störungen ihres Besitzes mit dem Abwehranspruch aus § 862 I vorgehen können (BGHZ 147, 45, 51).