Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 10
Anwendungsbereich des III 3 ist sachlich der finanzierte Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts. Das sind Wohnungseigentum (WEG § 4 III) und Miteigentumsanteile. Zeitlich ist von Bedeutung, dass III 3 aufgrund der Heininger-Entscheidung (EuGH 13.12.01, C-481/99 – Heininger, NJW 02, 281 [BVerfG 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02]) nachträglich eingefügt worden ist. Er gilt daher erst für Verträge, die nach dem 1.8.02 geschlossen worden sind. Für frühere Verträge gilt noch § 3 II Nr 2 VerbrKrG, der idR die Annahme einer Geschäftsverbindung ausschließt (str).
Rn 11
Inhaltlich verneint III 3 für finanzierte Immobiliengeschäfte idR das Vorliegen einer Geschäftsverbindung; III 1 und 2 werden also ausgeschlossen. Das entspricht der überwiegenden Gerichtspraxis (vgl BGH ZIP 05, 69, 73 mN). Sie wird damit begründet, beim Grundstückskauf sei die Verschiedenheit von Kauf und Darlehen auch dem Laien ohne weiteres erkennbar. Zudem gewähre § 311b I durch das Erfordernis der notariellen Beurkundung eine Information des Verbrauchers (BGH aaO).
Rn 12
Doch bringt § 358 III 3 Ausnahmen. Sie lassen sich unter dem Gesichtspunkt zusammenfassen, dass der Darlehensgeber über diese Rolle hinaustritt und insb auch Aufgaben des Verkäufers wahrnimmt (›rollenwidriges Verhalten‹, so MüKo/Habersack Rz 56).
Rn 13
Die Rollenwidrigkeit ist besonders deutlich, wenn der Darlehensgeber selbst die Immobilie verschafft (Fall 1 von III 3). Dafür genügt, dass als Veräußerer eine Tochtergesellschaft des Darlehensgebers auftritt oder dieser den Veräußerer vertritt (Grüneberg/Grüneberg Rz 15). Dem soll gleichstehen, dass er über die Darlehensgewährung hinaus den Immobilienerwerb ›im Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem es sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder tw zu eigen macht, bei...