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EuGH Urteil vom 13.12.2001 - C-481/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof – Deutschland. Rechtsangleichung. Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Richtlinie 85/577. Geltungsbereich. Grundpfandrechtlich abgesicherter Realkreditvertrag. Einbeziehung. Rücktrittsrecht des Verbrauchers. Ab Vertragsschluss laufende Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts eines nicht belehrten Verbrauchers. Unzulässigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass sie auf einen grundpfandrechtlich abgesicherten Realkreditvertrag anwendbar ist, so dass der Verbraucher, der einen derartigen Vertrag in einem der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Fälle geschlossen hat, über das Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Richtlinie verfügt.

Wenn ein Realkreditvertrag an ein Recht an einer Immobilie anknüpft, weil das gewährte Darlehen durch ein Grundpfandrecht abgesichert sein muss, so reicht dieser Gesichtspunkt des Vertrages nicht dafür aus, diesen Vertrag als Vertrag über ein Recht an einer Immobilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577 anzusehen. Für die Verbraucher, die mit der Richtlinie 85/577 geschützt werden sollen, und für die Darlehensgeber liegt der Gegenstand eines derartigen Kreditvertrags nämlich in der Überlassung von Kapital, verbunden mit der Verpflichtung der Gegenseite zur Rückerstattung und zur Zahlung von Zinsen. Der Schutz, der dem Verbraucher gewährt wird, der den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden geschlossen hat, wird aber nicht dadurch entbehrlicher, dass der Kreditvertrag durch ein Grundpfandrecht abgesichert wird.

Im Übrigen enthalten weder die Präambel noch der normative Teil der Richtlinie 87/102 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass dieser Richtlinie den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577 dahin gehend begrenzen wollte, dass deren spezifischer Schutz nicht für Realkreditverträge gilt.

(vgl. Randnrn. 32-34, 39-40, Tenor 1)

2. Der nationale Gesetzgeber ist durch die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen daran gehindert, das Widerrufsrecht nach Artikel 5 dieser Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsabschluss zu befristen.

(vgl. Randnr. 48, Tenor 2)

 

Normenkette

Richtlinie 85/577 des Rates Art. 1, 3 Abs. 2 Buchst. a, Art. 5, 4

 

Beteiligte

Heininger

Georg und Helga Heininger

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG

 

Tenor

1. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass sie auf einen Realkreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren fraglichen anwendbar ist, so dass der Verbraucher, der einen derartigen Vertrag in einem der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Fälle geschlossen hat, über das Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Richtlinie verfügt.

2. Der nationale Gesetzgeber ist durch die Richtlinie 85/577 daran gehindert, das Widerrufsrecht nach Artikel 5 dieser Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsabschluss zu befristen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-481/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Georg und Helga Heininger

gegen

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) und der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48) in der Fassung der Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. L 61, S. 14)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • von Herrn und Frau Heininger, vertreten durch die Rechtsanwälte R. Nirk und N. J. Gross,
  • der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, vertreten durch die Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer und W. Berg,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und A. Dittrich als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten,
  • der französischen Regierung, vertreten durch K...

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