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EuGH Urteil vom 28.09.1994 - C-128/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem fällt unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag und unterliegt daher dem dort aufgestellten Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Verstoß des Betriebsrentensystems mit unmittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Form des Ausschlusses verheirateter Frauen gegen Artikel 119 EWG-Vertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem, dessen Bestimmungen nicht unmittelbar durch Gesetz festgelegt wurden, sondern das Ergebnis einer Abstimmung zwischen den Sozialpartnern sind, wobei sich die staatlichen Stellen darauf beschränkt haben, das System auf Antrag der als repräsentativ angesehenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für obligatorisch für den gesamten beruflichen Sektor zu erklären, fällt unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag und unterliegt daher dem dort aufgestellten Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

2.

Folglich verstößt ein Betriebsrentensystem, das eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Form des Ausschlusses verheirateter Frauen enthält, gegen Artikel 119 EWG-Vertrag.

3.

Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, betrifft nur die Formen von Diskriminierung, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnte. Dazu gehört nicht die Diskriminierung beim Anschluß an Betriebsrentensysteme, deren Unzulässigkeit im Hinblick auf Artikel 119 EWG-Vertrag im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, bestätigt wur...

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