Gesetzestext
1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. 2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. 3§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Rn 1
Nach § 1584 S 1 haftet der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Unterhaltsgläubigers (Vorranghaftung). Nach S 2 haften die Verwandten, wenn der geschiedene Ehegatte nicht oder nur beschränkt leistungsfähig ist (Ausfallhaftung). Nach S 3 haften die Verwandten ersatzweise, wenn der Schuldner teilw oder insgesamt leistungsfähig ist, der Unterhalt jedoch nicht erreicht werden kann (Ersatzhaftung). Insoweit verweist § 1584 auf die Legalzession des § 1607 II mit dem Verbot des Forderungsübergangs zum Nachteil des Berechtigten (§ 1607 IV).
Die Primärhaftung des Ehegatten beruht auf dem Grundsatz nachehelicher Solidarität.
Bei Aufhebung der Ehe gilt § 1318, bei vor dem 1.7.77 geschiedenen Ehen § 63 EheG.
Rn 2
Der geschiedene Ehegatte haftet vor Verwandten des Gläubigers auch, wenn diese in äußerst guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, während sich der Schuldner mit relativ geringem Einkommen bescheiden muss. Der geschiedene Ehegatte haftet auch vorrangig, wenn sich der andere noch in Ausbildung befindet, selbst wenn die Verwandten noch verpflichtet wären, Ausbildungsunterhalt (§ 1610 II) zu leisten. § 1584 regelt nicht das Rangverhältnis zwischen den Ansprüchen aus § 1570 und 1615l. Insoweit besteht entspr § 1606 III 1 eine anteilige Haftung der Väter (BGH FamRZ 08, 1739; 07, 1303), grds orientiert am Maßstab der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die im Einzelfall jedoch wertend zu korrigieren sind, etwa im Hinblick auf Anzahl, Alter, Entwicklung oder Betreuungsbedürftigkeit de...