Rn 9
Das Recht erlischt durch Aufhebung, § 875, durch Eintritt einer Bedingung oder Befristung, wenn die Ausübung infolge Grundstücksveränderung dauernd unmöglich ist (BGH NJW 03, 3769 [BGH 26.09.2003 - V ZR 70/03]) und bei Teilung des Grundstücks, wenn ein Teil außerhalb des Ausübungsbereiches liegt, § 1026, § 1090 II. Außerdem erlischt es gem § 1028 I 2, § 1090 II (vgl Erl zu § 1028) mit dem Tod des Berechtigten, §§ 1061, 1090 II, es soll nicht ausreichen, wenn der Berechtigte 100 Jahre alt sein müsste (Naumbg Rpfleger 20, 133 [OLG Naumburg 26.08.2019 - 12 Wx 30/19]). Ihm steht das Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gleich. Gem §§ 52, 91 ZVG erlischt es auch durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, wenn Recht nicht in das geringste Gebot aufgenommen, nach § 5 I GBBerG, wenn seit dem Geburtstag des Berechtigten, bei dessen Nichteintragung: seit der Eintragung des Rechts, 110 Jahre verstrichen sind sowie mit dem Fortfall des mit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit verfolgten ideellen oder wirtschaftlichen Interesses (BGH NJOZ 09, 1585). Hat der Berechtigte ein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen, kann er verpflichtet sein, das Recht nicht selbst, sondern durch Übertragung an Dritte auszuüben (BGH MDR 16, 820 [BGH 11.03.2016 - V ZR 208/15]).