Leitsatz (amtlich)
Lässt sich für das Grundbuchamt nicht ausschließen, dass der im Grundbuch ohne Geburtsdatum eingetragene Berechtigte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit noch lebt (hier: Der Berechtigte wäre etwa 100 Jahre alt), kommt eine Löschung nicht in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Salzwedel - Grundbuchamt - vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Salzwedel von A. Blatt ... 0 (zuvor Blatt ... 9 und davor Blatt ... 5) eingetragenen Grundbesitzes. Dort ist in der zweiten Abteilung unter der laufenden Nummer 1 hinsichtlich des Flurstücks 1 eingetragen:
"Der Eigentümer ist zugunsten des Handelsmannes Wilhelm Sch. in A. als Eigentümer des Grundstücks Flur 21 Flurstück 42 in seinem Eigentumsrecht dahin beschränkt, daß Wilhelm Sch. an die dem Flurstück 41 Flur 21 liegenden alte Katasterparzelle 584 Kbl. 3 solange benutzt, wie er lebt und nicht das Benutzungsrecht seines Flurstücks 42, Flur 21 seitens K. K., diesem zum Schluß des Wirtschaftsjahres am 1. April kündigt. Eingetragen auf Grund des Rezesses vom 15. Juni 1939 in der Umlegungssache von A. Uml. A 10, eingetragen am 31. Oktober 1950. Mit dem belasteten Grundstück von A. Blatt ... 9 hierher übertragen am 05.08.1998."
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte die Löschung dieser Eintragung unter Vorlage eines Antrages der Beteiligten und der Sterbeurkunde eines am 11. August 1855 geborenen und am 10. Dezember 1931 verstorbenen Wilhelm August Heinrich Sch.
Das Grundbuchamt hat am 9. Mai 2018 den rechtlichen Hinweis er...