Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer im Jahr 1890 begründeten Wirtschaftsbeschränkung als irreguläres Personalservitut nach Bayerischem Landrecht (Codex Maximilianeus Bavaricus civilis) von 1756.
Bei der Beurteilung einer Eintragung sind, insbesondere bei deren Auslegung auch die zur Zeit ihrer Begründung bestehenden Rechtsverhältnisse im Allgemeinen und der seinerzeit übliche Sprachgebrauch mit zu berücksichtigen. Durch einen bloßen Wandel in der Rechtsanschauung erlischt ein einmal wirksam begründetes dingliches Recht nicht.
Normenkette
GOB § 53; GBBerG § 5 Abs. 3; AGBGB Art. 56-57
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Regensburg vom 01.09.2016, Gz. P...-17...-17, wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1.Im Grundbuch des Amtsgerichts Regensburg von P... ist in Band 5... Blatt 17... in der zweiten Abteilung unter der laufenden Nummer 1 hinsichtlich der Grundstücke Nummern 1 und 2 des Bestandsverzeichnisses, nämlich Fl.Nr. 8... "Die langen Äcker; Landwirtschaftsfläche" und die noch bestehende Fl.Nr. 8.../2 "Steinäcker; Landwirtschaftsfläche" (74... qm) folgende Last eingetragen:
"Wirtschaftsausübungsverbot, Veräußerungsbeschränkung und Verbot der Wirtschaftstrennung für K... M... und dessen Rechtsnachfolger; gemäß Bewilligung vom 13. eingetragen am 15.12.1890 und hierher übertragen am 14.01.1997."
Das in Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück Fl.Nr. 8... wurde nach einer Flächenberichtigung dort gelöscht und in Nr. 9 neu vorgetragen.
Am 14.01.1997 war diese Eintragung vom Grundbuchblatt W... Bd. 3... Bl. 10... auf das Grundbuchblatt P... Bd. 5... Bl. 17... übertragen worden.
Als Eigentümer ist seit 24.02.2003 J... K... eingetra...