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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1055 BGB – Rückgabepflicht des Nießbrauchers.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.

(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

A. Der Rückgabeanspruch (Abs 1).

 

Rn 1

Nach Beendigung des Nießbrauchs (§ 1030 Rn 18, 20) ist die Sache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung befinden müsste (MüKo/Pohlmann § 1055 Rz 4 mwN). Rückgabepflichtig ist der Nießbraucher, nach dessen Tod der Erbe. Zur Rückgabe gehört beim Grundstücksnießbrauch auch die Löschung des Rechts.

B. Ersatzansprüche.

 

Rn 2

Bei Unmöglichkeit der Herausgabe als solcher haftet der Nießbraucher gem §§ 280 I, III, 283.

 

Rn 3

Bei Herausgabe in einem ungenügenden Zustand (Rn 1) besteht Schadensersatzpflicht gem § 280 (Soergel/Stürner Rz 2).

C. Anspruchskonkurrenzen.

 

Rn 4

Neben dem Anspruch aus § 1055 können vertragliche Herausgabeansprüche bestehen. Angenommen wird auch der Anspruch aus § 985 (MüKo/Pohlmann § 1055 Rz 8; Westermann/Gursky/Eickmann § 120 IV 2e).

 

Rn 5

Die §§ 987 ff sind ergänzend zu den Abwicklungsregeln des gesetzlichen Schuldverhältnisses jedenfalls subsidiär anwendbar (Soergel/Stürner Rz 1).

D. Landwirtschaftliche Grundstücke, Landgüter.

 

Rn 6

Für diese Gegenstände wird in Abs 2 auf das Pachtrecht verwiesen (vgl Erl zu §§ 596 I, 596a, 596b). Pachtjahr iSv § 596a ist das Wirtschaftsjahr.

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers

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