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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 10 ROM III – Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts.

Prof. Dr. Dieter Martiny
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Gesetzestext

 

Sieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, so ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden.

 

Rn 1

Sieht das nach Art 5 oder Art 8 anzuwendende Recht keine Ehescheidung vor, so ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden (Alt 1). Für die bloße Ehetrennung gilt das nicht (EuGH C-249/19, IPRax 21, 174 m Aufs Rieländer, 159 = ECLI:EU:C:2020:570; Wagner NZFam 20, 937 ff). Die lex fori greift auch bei Geschlechtsdiskriminierung ein (Art 10 Alt 2). Eine Rechtswahlbeschränkung spricht Art 10 nicht aus.

 

Rn 2

Ganz allg stellt sich die Frage, ob es sich bei Art 10 um eine kollisionsrechtliche Eingriffsnorm (so Winkler v Mohrenfels FS Martiny [14], 595) oder um eine spezielle Vorbehaltsklausel handelt. Zweifelhaft ist dabei auch, ob nur eine abstrakt-generelle Prüfung zu erfolgen hat (so GA EuGH C-372/16 Sahyouni, NZFam 17, 997 insoweit zust Anm Majer = ECLI:EU:C:2017:686; ebenso BeckOGK/Gössl Rz 9 ff, 23; MüKo/Rentsch Rz 10) oder ob es – was trotz der weiten Formulierung vertreten wurde – auf das konkrete Ergebnis ankommt (für letzteres München NJW 15, 3264 = NZFam 16, 703 zust Anm Arnold u Aufs Weller/Hauber/Schulz IPRax 16, 123 [Vorlagebeschluss]; Helms FamRZ 11, 1765, 1771 f; Gruber IPRax 12, 381, 391; Hau FamRZ 13, 249, 254). Dementsprechend kann dann etwa eine Scheidung nach iranischem Recht hingenommen werden (Hamm FamRZ 13, 1481). Dagegen lässt der EuGH-GA Art 10 bereits dann eingreifen, wenn das nach Art 5 oder 8 VO bezeichnete ausl Recht (talaq) abstrakt zu einer Diskriminierung wegen der Geschlechtszugehörigkeit führt (e...

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