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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 8 ROM III – In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht.

Prof. Dr. Dieter Martiny
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Gesetzestext

 

Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:

a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
 

Rn 1

Fehlt eine Wahl des anzuwendenden Rechts gem Art 5, so kommt es nach der Anknüpfungsleiter des Art 8 zu einer vierstufigen objektiven Anknüpfung.

 

Rn 2

In erster Linie entscheidet das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts (vgl Art 17 Brüssel IIb-VO) ihren gewöhnl Aufenthalt haben (lit a). Das gilt bei unterschiedlicher (Jena NJW 15, 2270), aber auch bei gleicher Staatsangehörigkeit (München FamRZ 14, 862 Anm Heiderhoff). Der Begriff des gewöhnl Aufenthalts ist verordnungsautonom u einheitlich auszulegen (BGH FamRZ 22, 1308 Rz 16; Erman/Stürner Rz 2), s.a. Art 5 EGBGB Rn 29. Es kommt auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt der Ehegatten an. Außer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat ist eine nicht genau festgelegte Dauer Voraussetzung (Helms FamRZ 11, 1765, 1769f). Dies kann auch bei einem abgelehnten Asylbewerber erfüllt sein (Frankf FamRZ 19, 1532). Auf einen etwaigen Diplomatenstatus kommt es nicht an (EuGH C-501/20, MPA, FamRZ 22, 1466 Anm Dimmler FamRB 22, 423), doch kann der gew...

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