Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts. Anerkennung einer von einem geistlichen Gericht eines Drittstaats ausgesprochenen Privatscheidung. Anwendungsbereich der Verordnung
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
Beteiligte
Sahyouni
Soha Sahyouni
Raja Mamisch
Tenor
Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ist dahin auszulegen, dass eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung wie die im Ausgangsverfahren streitige nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 29. Juni 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 2016, in dem Verfahren
Soha Sahyouni
gegen
Raja Mamisch
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter C. G. Fernlund, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und E. Regan,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von Herrn Mamisch, vertreten durch Rechtsanwältin C. Wenz-Winghardt,
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der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, M. Hellmann und J. Mentgen als Bevollmächtigte,
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der belgischen Regierung,...