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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 883 ZPO – Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen.

Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
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Gesetzestext

 

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) 1Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. 2Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. 3Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Absatz 6, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

A. Normzweck und Regelungsgehalt.

 

Rn 1

§ 883 schützt das Sachleistungsinteresse des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung. Die Norm regelt das Vollstreckungsverfahren für diejenigen Fälle, in denen ein Vollstreckungstitel den Schuldner zur Herausgabe einer unvertretbaren beweglichen Sache oder einer Menge derartiger Sachen aus seinem Gewahrsam verpflichtet. Bezieht sich die Herausgabe auf eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen, gilt § 884. § 886 erfasst den Fall, dass sich die Sache im Gewahrsam eines Dritten befindet.

B. Herausgabevollstreckung (Abs 1).

I. Anwendungsbereich.

1. Herausgabe.

 

Rn 2

Die Vorschrift greift ein, wenn der Schuldner aus schuldrechtlichem oder dinglichem Anspruch Herausgabe, also Übergabe der Sache an den Gläubiger, schuldet (vgl Köln DGVZ 83, 75). Auf Beseitigung oder Entfernung einer Sache gerichtete Titel werden demgegenüber nach § 887 vollstreckt (LG Stuttgart DGVZ 90, 122). Die Abgrenzung erfolgt durch Auslegung des Vollstreckungstitels (BGH NJW 16, 645, Rz 13; Brandbg 16.10.23 – 13 WF 161/23 Rz 9) nicht allein nach dem Tenor des Vollstreckungstitels, sondern unter Heranziehung der vom Sch...

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Zivilprozessordnung / § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Zivilprozessordnung / § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

  (1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.  (2) 1Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist ...

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