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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 802g ZPO – Erzwingungshaft.

Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
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Gesetzestext

 

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

A. Bedeutung und Normzweck.

 

Rn 1

Die Erzwingungshaft wird auf Antrag des Gläubigers gerichtlich angeordnet, wenn der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder diese ohne Grund verweigert. Die Norm fasst inhaltlich die Vorgaben der bisherigen §§ 901 aF und 909 I aF zusammen. Die der Verweigerung der Vermögensauskunft nachfolgende Haft kann aber nunmehr befohlen werden, ohne dass überhaupt ein Vollstreckungsversuch stattgefunden hat (§ 802a Rn 1). Die Haft ist ein Beugemittel zur Erzwingung der Vermögensauskunft mitsamt eidesstattlicher Versicherung (vgl § 888 Rn 1). Sie ist kein Mittel zur Erzwingung der Zahlung durch den Schuldner (Schilken Rpfleger 06, 629, 636).

B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Antrag des Gläubigers.

 

Rn 2

Ein Haftbefehl wird nicht ohne Antrag des Gläubigers erlassen (kritisch Schilken Rpfleger 06, 629, 636). Der Antrag ist beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Zuständig ist nicht das zentrale Vollstreckungsgericht des § 802k, sondern das Amtsgericht des Wohn- bzw Aufenthaltsorts des Schuldners im Sinne von §§ 802e, 764, und zwar zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Gerichtsvollzieher (Hamm v 20.11.15 – I-32 SA 63/15 – juris; LG Potsdam DGVZ 18, 72; HK-ZV/Sternal § 80...

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Zivilprozessordnung / § 802g Erzwingungshaft
Zivilprozessordnung / § 802g Erzwingungshaft

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