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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 802e ZPO – Zuständigkeit.

Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
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Gesetzestext

 

(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.

(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

A. Normzweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Schon seit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 ist der Gerichtsvollzieher für das Offenbarungsverfahren zuständig. Die Zuständigkeitsordnung entspricht insoweit der bisherigen Regelung des § 899 aF. Die Regelung gilt für die Zuständigkeit des Gerichtvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung nach § 802c (anfängliche Auskunft), 802d (weitere Vermögensauskunft), § 802l (Drittauskünfte, str § 802l Rn 3) und nach § 807 (Auskunft nach Pfändungsversuch). Auf die Zuständigkeitsregelung verwiesen wird auch in § 836 III (Auskunft an den Gläubiger in der Forderungspfändung) und in § 883 II (Offenbarung in der Herausgabevollstreckung). Für den Erlass eines Haftbefehls nach verweigerter Offenbarung (§ 802g) gilt sie nicht. Das Gericht erlässt den Haftbefehl, der Gerichtsvollzieher nimmt die Verhaftung vor. Sie gilt nicht für die Vermögensauskunft nach § 284 AO, für die das Finanzamt oder Hauptzollamt zuständig ist (§ 249 AO), wobei aber im Hinblick auf die weitere oder zu vervollständigende Vermögensauskunft auch hier der Gerichtsvollzieher tätig bleibt, wenn er dies bei der früheren Abnahme war (s § 802d).

B. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale.

I. Funktionelle Zuständigkeit (Abs 1).

 

Rn 2

Der Gerichtsvollzieher ist das für die Abnahme sowohl der Vermögensauskunft als auch der eidesstattlichen Versicherung berufene Organ in der Zwangsvollstreckung. Amtssitz des Gerichtsvollziehers...

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Zivilprozessordnung / § 802e Zuständigkeit
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