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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 807 ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch.

Dr. Johannes Richter
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Gesetzestext

 

(1) 1Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,

so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. 2§ 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.

(2) 1Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 2In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Auskunft des Schuldners über sein Vermögen ist ein Hilfsmittel iRd Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und zugleich selbst eine Vollstreckungsmaßnahme. Sie soll dem Gläubiger ein effektives Mittel zur Durchsetzung seiner Rechte an die Hand geben, das verfassungsrechtlich aufgrund des Zwangsmonopols des Staates und des damit einhergehenden Verbots der Selbsthilfe gerechtfertigt ist (BVerfGE 61, 126; NJW 18, 531 [BVerfG 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09] Rz 18). Sie ist (heute) nicht ultima ratio, sondern steht regelmäßig am Beginn der Vollstreckung, vgl § 802c (zur Reform Vollkommer NJW 12, 3681). Der Gläubiger ist nicht mehr verpflichtet, zunächst einen aufwändigen, in der Praxis aber meist fruchtlosen Versuch der Pfändung in körperliche Sachen durch den GV zu unternehmen. Das Vollstreckungsverfahren ist nun vielmehr am Leitbild der praktisch bedeutsameren Forderungspfändung und Vollstreckung in unbewegliches Vermögen orientiert (BTDrs 16/10069, 20). Um diese durchführen zu können, ist der Gläubiger auf Informationen angewiesen, die er insb über §§ 755, 802c und 802l erlangt. Nach § 802c kann der Gläubiger bereits zu Beginn der Vollstreckung die Abgabe ...

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Zivilprozessordnung / § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Zivilprozessordnung / § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

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