Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
Gesetzestext
Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.
A. Normzweck und Regelungsgehalt.
Rn 1
§ 886 räumt einerseits dem Gläubiger die Möglichkeit ein, die aufgrund des Titels herauszugebende Sache auch von einem Dritten herauszuverlangen und die Herausgabe ggf zwangsweise durchzusetzen. Andererseits schützt § 886 den Gewahrsam des Dritten iRd Zwangsvollstreckung, wenn kein Titel gg ihn selbst vorliegt.
B. Anwendungsbereich, Voraussetzungen und Verfahren.
Rn 2
Der Anwendungsbereich des § 886 erstreckt sich auf die Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen auf Herausgabe sowohl beweglicher (vgl §§ 883, 884) als auch unbeweglicher (vgl § 885) Sachen. Die Norm greift nicht ein, wenn sich der herauszugebende Gegenstand im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten befindet. Dann vollstreckt der GV durch Übernahme der Sache vom Dritten und Übergabe an den Gläubiger nach §§ 883, 885. Verweigert der Dritte aber die Herausgabe, deckt der Herausgabetitel des Gläubigers nur die Vollstreckung gg den Schuldner, nicht auch gg einen Dritten. Gem § 886 muss der Herausgabeanspruch des Schuldners gg den Dritten deshalb gepfändet und nach §§ 829, 835 an den Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden.
Rn 3
Die Vollstreckung setzt voraus, dass der nicht zur Herausgabe bereite Dritte Allein- oder Mitgewahrsam an der betreffenden Sache hat (St/J/Bartels Rz 1). Er darf nicht lediglich Besitzdiener iSd § 855 BGB oder Erbschaftsbesitzer iSd § 857 BGB sein. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Anspruch auf Verschaffung, Überlassung oder Räumung lautet. Wenn etwa der Verfügungsbeklagte wegen einer Weitervermietung selbst zur Herausgabe nicht in der Lage ist, richtet sich der An...