Prof. Dr. Sebastian Baldringer
Gesetzestext
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.
A. Ratio.
Rn 1
§ 741 flankiert die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 1431, 1456 BGB vollstreckungsrechtlich. Hiernach kann der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, mit der Einwilligung seines Partners ein Erwerbsgeschäft selbstständig führen. Für die Verbindlichkeiten, die iRd Betriebs des Erwerbsgeschäfts begründet werden, haften sowohl das Gesamtgut als auch die beiden Ehegatten oder Lebenspartner persönlich, §§ 1431, 1440, 1456, 1462 BGB. § 741 ergänzt § 740 insofern (Stuttg FamRZ 87, 304, 305), als zur Vollstreckung nicht ein Titel gg beide Eheleute erwirkt werden muss, sondern einer gg den geschäftsführenden genügt. Der Gläubiger kann jedoch alternativ nach § 740 I vorgehen (MüKoZPO/Heßler § 741 Rz 5).
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
Die Vorschrift ist wie § 741 auf alle Arten von Vollstreckungsverfahren und Schuldtitel (§§ 704, 795, 794) anwendbar (s § 740 Rn 2) und gilt, anders als das nach den materiellen Haftungsvorschriften der §§ 1431 I 1, 1456 I 1 BGB der Fall ist, auch für Forderungen, die außerhalb des Geschäftsbetriebs oder des Gesamtguts begründet wurden (BayObLG Rpfleger 83, 407) oder Gegenstände betreffen, die zu diesem nicht gehören (Musielak/Voit/Lackmann § 741 Rz 2). Der Anwendungsbereich von § 741 ist nicht eröffnet, bei einem Erwerbsgeschäft, das der allein verwaltende Ehegatte oder die beiden gemeinsam verwaltenden Ehepartner betreiben. Hier ist § 740 einschlägig. Kraft gesetzlicher Inbezugnahme gilt § 741 für die Zwangsvollstreckung bei Eigentums- oder Vermögensgemeinschaften nach § 744a.
C. Tatbestand.
I. Materieller.
Rn 3
Bei dem Erwerbsgeschäft, das der Volls...