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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 740 ZPO – Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut.

Prof. Dr. Sebastian Baldringer
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Gesetzestext

 

(1) Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten erforderlich und genügend.

(2) Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt sind.

A. Ratio.

 

Rn 1

§ 740 trägt dem Umstand Rechnung, dass das Gesamtgut nach §§ 1416, 1419 BGB, das Ehegatten oder Lebenspartner anlässlich der Begründung der Gütergemeinschaft als Sondervermögen gebildet haben, nach den Vorschriften des BGB unterschiedlich verwaltet werden kann und einer besonderen Haftungsordnung unterliegt: Verwaltet nur ein Partner aufgrund entspr Regelung im Ehevertrag nach § 1421 BGB allein (in diesem Fall hat er die ausschließliche Prozessführungsbefugnis nach § 1422 BGB), können sowohl die Gläubiger des verwaltenden als auch die des anderen Ehegatten oder Lebenspartners aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen, wobei jeweils der verwaltende Partner für die Gesamtgutverbindlichkeiten des anderen nach § 1437 BGB auch persönlich verantwortlich ist (Ausn in §§ 1438–1440 BGB). Bei gemeinschaftlicher Verwaltung haftet sowohl das Gesamtgut für die Gesamtgutverbindlichkeiten (Ausn in §§ 1461, 1462 BGB), als auch jeder Ehegatte oder Lebenspartner nach §§ 1459, 1460 BGB persönlich (Schuschke/Walker/Schuschke § 740 Rz 1). Die Vorschrift wählt bei der Bestimmung des Vollstreckungsschuldners eine für den Gläubiger äußerst praktikable Lösung. Bei Einzelverwaltung genügt ein Titel gg den Verwalter, um in das Gesamtgut vollstrecken zu können (Abs 1, s Rn 3). Sonst kann das nur geschehen, wenn ein Leistungstitel gg beide Ehegatten erstritten wurde (Abs 2).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 740 g...

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