Prof. Dr. Sebastian Baldringer
Gesetzestext
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
A. Endurteil als regelmäßiger Vollstreckungstitel.
Rn 1
Regelmäßig findet die Zwangsvollstreckung aus inländischen Endurteilen statt, also aus solchen gerichtlichen Entscheidungen, die eine Instanz endgültig abschließen (§ 300 I). Das Endurteil hat also eine doppelte Funktion. Es beendet das Erkenntnisverfahren und ist zugleich Grundlage der Vollstreckung. Insoweit lässt sich sagen, dass § 704 Erkenntnis- und Zwangsvollsteckungsverfahren miteinander verbindet (HK-ZPO/Kindl § 704 Rz 1).
Rn 2
Das Endurteil ist der Prototyp eines Vollstreckungstitels (MüKoZPO/Götz § 704 Rz 2: ›Grundform‹). Die Zwangsvollstreckung findet jedoch auch aus anderen Urteilsarten statt, nämlich aus Teil- (§ 301), Vorbehalts- (§§ 302 III, 599 III), Verzichts- (§ 306) sowie aus Anerkenntnisurteilen (§ 307). Auch Versäumnisurteile sind trotz des Einspruchsrechts taugliche Vollstreckungstitel (BGH VersR 74, 1099, 1100; LAG Köln MDR 03, 778; BayObLG 82, 466). Denn sie entscheiden grds endgültig über den Klaganspruch.
B. Vollstreckungsfähigkeit.
I. Vollstreckungsfähiger Inhalt.
Rn 3
Vollstreckungsfähig sind Leistungsurteile. Urteile, die auf eine unmögliche Leistung lauten, können nicht vollstreckt werden (BGH NJW-RR 92, 450). Klageabweisende Urteile sind nicht vollstreckungsfähig, soweit es um die Entscheidung in der Hauptsache geht. Vollstreckt werden kann bei ihnen aber aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, der auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung ergeht. Diese muss, wenn sie nicht bereits mit Verkündung rkr wird, zu diesem Zwecke für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§§ 708 Nr 11, 709, 711). Man spricht von Vollstreckbarkeit im weiteren Sinn (St/J/Münzberg Vor § 704 Rz 51 f). Feststellungs- und Gestaltungsurteile sind wegen ihres Inhalts grds nicht vollstreckungsfähig (ThoPu/Seiler...