Gesetzestext
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
A. Grundlagen.
Rn 1
Der MB ist noch kein Vollstreckungstitel. Dieser, der VB, (§ 794 I Nr 4) folgt ohne weitere Vorwarnung. Deshalb ist die Zustellung an den Ag für dessen Schutz von grundlegender Bedeutung.
Rn 2
Der MB wird, da sämtliche Mahngerichte automatisiert arbeiten, grds in maschinell erstellter Ausfertigung zugestellt (§ 703b I und § 692 Rn 17). Demgemäß ist auf dem MB aufgedruckt: ›Maschinell erstellte Ausfertigung, ohne Unterschrift gültig (§ 703b I)‹.
B. Zustellung.
I. Allgemeines.
Rn 3
§ 693 I schreibt Zustellung vor. Deshalb ist der MB gem § 166 II vAw zuzustellen. Der ASt darf unmittelbar dem Ag zustellen lassen, selbst wenn der Ag einen Rechtsanwalt benannt hat; § 172 I greift nicht, denn ein gerichtliches Verfahren ist noch nicht anhängig (BGH 8.2.11 – VI ZR 330/09 – Rz 14). Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person (§ 170 I 2) kann gem § 189 dadurch geheilt werden, dass das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zugeht (BGH 12.3.15 – III ZR 207/14).
Rn 4
Die Wirkung der Zustellung – insb Hemmung der Verjährung nach § 204 I Nr 3 BGB – wird, wenn die Zustellung demnächst (§ 167) erfolgt, auf den Eingang des Mahnantrags vorverlegt. ›Demnächst‹ ist wie ›alsbald‹ (§ 696 III) nicht rein zeitlich zu verstehen (BGH NJW 08, 1672). Die Rückwirkungsregel soll die Partei vor einer verzögerlichen Sachbehandlung schützen, die sie nicht zu vertreten hat (BGH NJW 08, 1672). Unwirksame Zustellung des MB hindert Verjährungshemmung nicht, wenn der ASt für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Ag in unverjährter Zeit von dem Erlass des MB und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksa...