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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 167 ZPO – Rückwirkung der Zustellung.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Durch die Regelung in § 167 sollen die Parteien bei der Zustellung vAw vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsablaufs bewahrt werden, weil sie auf diesen Geschäftsbetrieb keinen Einfluss haben (BGH NJW 10, 856 Rz 11; 15, 3101 Rz 15). Die Wirkung einer Erklärung oder eines Antrags tritt daher grds bereits mit dem Eingang bei Gericht ein. Die Belange des Zustellungsempfängers treten bei dieser Regelung ganz in den Hintergrund, obwohl der Zustellungsbetreiber ggf Amtshaftungsansprüche wegen der verzögerten Zustellung geltend machen kann (vgl BGH MDR 84, 124). Die Wirkung ist begrenzt auf den Streitgegenstand der eingereichten Klage (BGH 27.2.23 – VIa ZR 1345/22 Rz 6) und den in der Klage bezeichneten Beklagten (BGH NJW 23, 2111 [BGH 24.02.2023 - V ZR 152/22] Rz 12). Die Anwendung des § 167 setzt nicht voraus, dass zur Zeit der Zustellung die zu wahrende Frist bereits abgelaufen ist; die Hemmung der Verjährung tritt also auch dann bereits mit dem Eingang bei Gericht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der demnächst erfolgten Zustellung noch nicht verjährt war (BGH NJW 10, 856 [BGH 17.12.2009 - IX ZR 4/08] Rz 7 ff). Um auch dem Interesse des Zustellungsadressaten, dass eine durch Fristablauf erlangte Rechtsposition fortbestehe, Rechnung zu tragen, ist die vorgeschriebene Rückwirkung auf die Fälle begrenzt, in denen die Zustellung ›demnächst‹ erfolgt (dazu näher Rn 9 ff). Daneben kommt in Ausnahmefällen bei Ablauf der Verjährungsfrist ein Einredeverlust nach § 242 BGB we...

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Zivilprozessordnung / § 167 Rückwirkung der Zustellung
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