Gesetzestext
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
A. Grundsatz: Keine aufschiebende Wirkung.
Rn 1
Abs 1 regelt diejenigen Fälle, in denen die sofortige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. In allen nicht geregelten Fällen hat die sofortige Beschwerde diese Wirkung folglich nicht. In diesen Fällen können aber sowohl das Ausgangs- als auch das Beschwerdegericht die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen (Abs 2, 3).
B. Aufschiebende Wirkung (Abs 1).
Rn 2
Die Beschwerde hat immer dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat (zB Ordnungsmittel gegen Zeugen und Sachverständige, §§ 380 I 1, 390 I 1, 409 I 1, 411 II; Ordnungsmittel gegen eine Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, §§ 141 III, 273 IV, 613 II, 640 I; Zwangsmittel zur Erzwingung einer vertretbaren Handlung, § 888 I, oder einer Duldung oder Unterlassung, § 890 I; BGH NJW 11, 3791 Rz 8 ff; BGH 16.5.12, I ZB 52/11, Rz 6; Haftbefehl gem § 802g I, BGH WM 21, 1379 Rz 3). Ob die sofortige Beschwerde gegen ein Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung (§ 387 III) aufschiebende Wirkung hat, ist in der Literatur umstr, aber kaum von praktischer Bedeutung, weil ein Ordnungsmittel erst festgesetzt werden kann, wenn der Verweigerungsgrund rkr für unerheblich erklärt worden ist (§ 390 I 1). Die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs, die im Wortlaut des Gesetzes keinen Aus...