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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 387 ZPO – Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung.

Dr. Thomas Trautwein
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Gesetzestext

 

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.

(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

A. Zweck der Norm.

 

Rn 1

§ 387 will einerseits zugunsten der Parteien zügig Klarheit schaffen, ob der Zeuge zu Recht das Zeugnis verweigert, andererseits aber sowohl für den Zeugen (mit der Möglichkeit des Instanzenzuges, § 387 III) als auch für das Gericht Rechtssicherheit hinsichtlich gem § 390 zu ergreifender Maßnahmen herstellen. Deshalb ist die Zwischenentscheidung durch Zwischenurteil (nicht etwa durch einen Beschl; anders allerdings nach § 118 I 2 SGG, LSG NRW 1.12.10 – L 19 AS 1094/10 B, Rz 15; offengelassen für das Verfahren nach dem FamFG Dresd FamRZ 11, 649; für Entscheidung durch Beschluss im familiengerichtlichen Verfahren BGH FF 24, 411 und Braunschw FamRZ 24, 1139) zwingend (Naumbg 9.10.07 – 8 WF 227/07, Rz 1). Über § 178 II FamFG gilt die Vorschrift auch für das familienrechtliche Abstammungsverfahren gem §§ 169 ff FamFG (München NJW 11, 2892, 2893; Brandbg FamRZ 11, 397) und über § 408 I auch für den Sachverständigen (Dresd DS 21, 229 Rz 3).

B. Verfahren.

I. Kein Anwaltszwang.

 

Rn 2

Ein Anwaltszwang zu Lasten des Zeugen besteht nicht, § 387 II. Gleichwohl darf er anwaltlichen Beistand beiziehen (Musielak/Voit/Huber § 387 Rz 2). Ist der Zeuge Rechtsanwalt, kann er für die Vertretung seiner selbst (§ 78 IV) Verfahrens- und Terminsgebühren verlangen (Köln MDR 18, 1085 Rz 9).

II. Verfahrenseinleitung.

 

Rn 3

Wird Beweis nicht vAw, sondern – wie üblich (§ 373 Rn 3) – auf Antrag einer Partei erhoben, so kommt es zu einem Verfahren gem § 387 nur auf Antrag einer Partei. In der Regel wird dies der Beweisführer sein, der den Zeugen benannt hat und der das von jenem behauptete Zeugnisverweigerungsr...

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Zivilprozessordnung / § 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

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