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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2010 - L 19 AS 1094/10 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss eines Zeugnisverweigerungsrechts der Eltern des Hilfebedürftigen zu deren Einkommensverhältnissen

 

Orientierungssatz

1. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des von einem Zeugen geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts ergeht durch Beschluss. Der Zeuge, dessen geltend gemachtes Zeugnisverweigerungsrecht verneint worden ist, ist nach § 172 Abs. 1 SGG beschwerdeberechtigt.

2. Eltern sind als Verwandte in gerader Linie des Betroffenen nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse besteht aber nach § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kein Zeugnisverweigerungsrecht. Es muss sich um solche Vermögensangelegenheiten handeln, die unmittelbar durch das Familienverhältnis bedingt sind.

3. Bei den von der Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB 2 zugrunde gelegten Tatsachen handelt es sich um solche, die durch das Familienverhältnis bedingte Vermögensangerlegenheiten betreffen. Der Zusammenhang zwischen den Einkünften der Eltern des Hilfebedürftigen und dessen nach den Regeln des SGB 2 zu bestimmenden Einkommensverhältnissen beruht allein auf dem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis. Damit können sich die Eltern als Verwandte des mit dem Hilfebedürftigen in gerader Linie nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen.

 

Tenor

Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.04.2010 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über ihre Zeugnisverweigerung im Rechtsstreit ihres Sohnes, des Klägers, um Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für d...

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