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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 373 ZPO – Bewe ... / II. Benennung des Beweisgegenstandes.

Dr. Thomas Trautwein
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Rn 3

Außerdem muss der Beweisgegenstand ausreichend benannt werden.

1. Substantiierung.

 

Rn 4

Der Beweisführer hat die ›Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll‹, zu bezeichnen. Insoweit korrespondiert § 373 eng mit § 138. Die Partei muss entscheidungserhebliches Vorbringen, also bestimmte, substantiierte Tatsachenbehauptungen so genau vortragen, dass eine Beweiserhebung möglich ist, ohne dass ein Ausforschungsbeweis (also eine Beweiserhebung über eine nur ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung zum Nachweis einer dem Beweisführer günstigen Tatsache, die erst durch die Beweisaufnahme selbst aufgedeckt werden soll) stattfindet (Musielak/Voit/Huber, § 373 Rz 12). Ebensowenig ist es Aufgabe des Gerichts, von dem Zeugen Tatsachen zu erfragen, die die Partei bislang nicht oder nicht hinreichend vorgetragen hat (LAG Mecklenburg-Vorpommern 20.2.24 – 2 Sa 92/93 Rz 65; LAG Köln ZTR 24, 276 [LAG Köln 21.09.2023 - 8 Sa 184/23], Rz 27). Tatsachen in diesem Sinne sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte Geschehnisse oder Zustände (BAG 21.1.14 – 3 AZR 362/11 Rz 46). Dazu kann es nötig werden, dass der Beweisführer auch angibt, woher er von ihm behauptetes Wissen, eine Tatsache liege vor oder nicht vor, hat (BGH NJW 83, 2034, 2035 [BGH 04.05.1983 - VIII ZR 94/82]). Der Beweisführer muss also angeben, welche Tatsachen der Zeuge wahrgenommen haben soll (BSG 6.1.16 – B 13 R 303/15 B Rz 7). Andererseits ist es für die Substantiierung des Beweisvorbringens ausreichend, dass der Beweisführer Tatsachen vorträgt, die iVm einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen zu tragen. Genügt das Vorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden (BGH NJW-RR 18, 1150 Rz 16), insb muss der Beweisführer nicht den g...

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