Gesetzestext
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
A. Allgemeines.
I. Systematik und Anwendungsbereich.
Rn 1
Trotz seiner Stellung im Abschnitt über die mündliche Verhandlung gilt § 138 auch für schriftsätzliche Erklärungen und das schriftliche Verfahren und regelt ein Kerngebiet der Parteipflichten. Er findet Anwendung für alle Verfahren und Verfahrensabschnitte der ZPO. Er gilt für Parteien und Prozessbevollmächtigte gleichermaßen (Brand AnwBl 14, 286; Prütting FS Gottwald 14, 509).
II. Normzweck.
Rn 2
Die Norm dient der Durchführung eines redlichen und fairen Verfahrens. Sie soll einen möglichst hohen Grad an Wahrhaftigkeit und Aufrichtigkeit bei der Aufklärung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts sichern. Zudem stellt sie klar, dass sowohl die Dispositionsmaxime als auch der Beibringungsgrundsatz keinen Widerspruch zur Wahrheitsfindung im Zivilprozess darstellen (vgl St/J/Kern Rz 1; Brand NJW 17, 3558). Verhindert werden soll va der Prozessbetrug (grundlegend Gomille, Informationsproblem und Wahrheitspflicht, 16).
B. Die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (Abs 1).
I. Allgemeines.
Rn 3
Abs 1 wurde 1933 in die ZPO aufgenommen und manifestiert eine prozessuale Pflicht der Parteien, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären. Sie richtet sich sowohl an die Parteien als auch an deren Prozessbevollmächtigte und obliegt ihnen ggü dem Gericht und dem Gegner.
II. Inhalt der Wahrheitspflicht.
Rn 4
Die Wahrheitspflicht verpflichtet – ent...